Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 185/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 185/03

vom 7. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. September 2000 verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

Ende der Entscheidung

Zurück