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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 189/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M und Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten M wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 271 vollendeten Fällen und in einem versuchten Fall schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Berichtigung der Urteilsformel ist geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99), weil infolge eines offensichtlichen Zählfehlers in den Urteilstenor zu Unrecht ein weiterer Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgenommen worden ist.
Ende der Entscheidung
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