Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 190/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 66 | |
StPO § 246a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hebt der Senat folgendes hervor:
1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersuchung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 StGB deckte die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66 StGB uneingeschränkt mit ab.
2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkunde des Sachverständigen, der bereits längere Zeit als Assistenzarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des Universitätsklinikums tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichen Aufsicht seines Oberarztes stand, steht - auch wenn er noch nicht Facharzt für Psychiatrie ist - außer Frage.
3. Der - angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagten ausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begründete - Ausschluß eines Schweregrades der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit rechtfertigte, erscheint nicht ganz unbedenklich, gibt indes noch keinen Anlaß zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maßnahmen zur Therapierung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im Strafvollzug, gegebenenfalls auch im Maßregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) Bedacht zu nehmen sein.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.