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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 190/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 66
StPO § 246a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 190/02

vom 11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hebt der Senat folgendes hervor:

1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersuchung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 StGB deckte die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66 StGB uneingeschränkt mit ab.

2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkunde des Sachverständigen, der bereits längere Zeit als Assistenzarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des Universitätsklinikums tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichen Aufsicht seines Oberarztes stand, steht - auch wenn er noch nicht Facharzt für Psychiatrie ist - außer Frage.

3. Der - angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagten ausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begründete - Ausschluß eines Schweregrades der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit rechtfertigte, erscheint nicht ganz unbedenklich, gibt indes noch keinen Anlaß zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maßnahmen zur Therapierung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im Strafvollzug, gegebenenfalls auch im Maßregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) Bedacht zu nehmen sein.

Ende der Entscheidung

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