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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 194/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 358 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 194/08 (alt: 5 StR 87/07)

vom 11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und K. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und K. und die Revision des Angeklagten S. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen.

4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, gegen den Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Auf die Sachrüge der Angeklagten D. und K. ist jeweils der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten S. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Bezüglich der Angeklagten D. und K. hält die Strafzumessung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bezüglich des Angeklagten D. gegenüber der Vorentscheidung zehn von elf Einzelfreiheitsstrafen ermäßigt, darunter die vier höchsten Einzelstrafen aus dem Betrugskomplex. Im ersten Fall aus dem Tatkomplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat es wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Bezüglich des Angeklagten K. hat das Landgericht neun von elf Einzelfreiheitsstrafen gegenüber der Vorentscheidung verringert, darunter sieben der höchsten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren. In zwei Fällen aus dem Betrugskomplex hat es wiederum Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verhängt. In den Fällen aus dem Komplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei genügt die Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 (BGH aaO m.w.N.). Gleichwohl hat das Landgericht gegenüber der Vorentscheidung deutlich geringere Hinterziehungsbeträge der Strafzumessung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung gleich hoher Gesamtfreiheitsstrafen nicht ausreichend begründet. Zwar sind die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die neue Strafzumessung; das Landgericht hat auch das in § 358 Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507). 2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemessung beim Angeklagten S. , bei dem der gewährte Abschlag gerade noch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten Sa. (§ 357 StPO) vor.

Ende der Entscheidung

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