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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 195/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 195/07

vom 4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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