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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 199/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 358 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46a Nr. 1
StGB § 46a Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 199/03 alt: 5 StR 369/02

vom 21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 26. November 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die im weiteren Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 2002 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom 4. September 2002 - 5 StR 369/02 - Verurteilungen in zehn Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, die mit sieben Mal neun Monaten und drei Mal einem Jahr Freiheitsstrafe belegt waren, aufgehoben und das Verfahren insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Aus dem gleichen Grund wurden in 13 weiteren Fällen tateinheitliche Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen zusätzlich wegen Beischlafs mit Verwandten und - als Folge der Änderungen des Schuldspruchs - der gesamte Strafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hat in dem nunmehr vom Angeklagten angegriffenen Urteil vom 26. November 2002 50 der 51 festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe in gleicher Höhe wie der zuvor erkennende Tatrichter festgesetzt. Seine Revision führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Hinsichtlich der Festsetzung der Einzelstrafen deckt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. April 2003 die dagegen erhobenen Einwände des Angeklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, mit Schuldanerkenntnissen vom 18. Juni 2002 und Zahlungen von je 100 Euro den Schaden der Opfer auszugleichen, erfüllen ersichtlich auch nicht die im Urteil des 1. Strafsenats vom 19. Dezember 2002 (1 StR 405/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen = NJW 2003, 1466 ff.) näher dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 und 2 StGB.

2. Dagegen begegnet die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden Bedenken.

Dem Landgericht war es durch § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht verwehrt, auch nach Wegfall von zehn Einzelstrafen auf die im Ausgangsverfahren festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erneut zu erkennen, weil eine Bindung an die Auffassung über die Angemessenheit der Gesamtstrafe für den neu entscheidenden Tatrichter nicht besteht (vgl. BGHSt 7, 86, 87 f.).

Diese gleich hohe Strafe hätte - als Höchststrafe - aber sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; § 46 Abs. 1 Begründung 13; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 9), die dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Das Landgericht hebt zum Nachteil des Angeklagten lediglich - neben der Inbezugnahme der Erwägungen zu den Einzelstrafen - auf die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und das Gesamtgewicht der Taten ab (UA S. 24). Bei dieser pauschalen Darlegung wird nicht deutlich, warum der Wegfall von zehn Einzelstrafen sich auf die neu bemessene Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO). Ferner werden die - vom Angeklagten in zwei Serien zum Nachteil seiner Töchter begangenen - Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Begründungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen treffen können, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen dürfen.

Ende der Entscheidung

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