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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 199/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - den Bestand des Urteils nicht gefährdende - Hilfserwägung des Landgerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollendete Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist bedenklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist naheliegend verhindert worden.
Ende der Entscheidung
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