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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 5 StR 2/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23.Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen:
"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge in KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdnr.1)."
Ende der Entscheidung
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