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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 5 StR 200/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 200/04

vom 1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004).

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