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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 5 StR 200/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004).
Ende der Entscheidung
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