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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 200/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im Sommer 2002 den damals fünf Jahre alten Geschädigten beim Duschen grob behandelt und ihm dabei Schmerzen zugefügt hat.
1. Die Revision des die Tat bestreitenden Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte den Geschädigten an einem Tag zwischen Juli und Oktober 2002 nackt in die Badewanne und "spülte mit dem Duschschlauch, von dem er den Duschkopf abgeschraubt hatte, den Anus des Kindes ab, wobei er mit dem Schlauch den After berührte und ihm Schmerzen" zufügte. Dabei äußerte der Angeklagte, der "Boller" müsse auch sauber gemacht werden. Grund für die "grobe Reinigungsaktion" war möglicherweise, dass der Geschädigte eingekotet hatte. Nach Auffassung der Jugendstrafkammer war dem Angeklagten dabei bewusst, dass sein Vorgehen für den Geschädigten schmerzhaft war, was ihn aber in dem Moment nicht kümmerte.
Eine ausreichende Grundlage für die zum Schuldspruch führende rechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen zur Tatausführung nicht. Denn sie weisen in entscheidenden Punkten Lücken auf und sind mit den weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu vereinbaren.
An anderer Stelle des Urteils hält die Strafkammer nämlich als Ergebnis der Beweiswürdigung fest, dass sie wegen der insoweit nicht konkreten Erinnerung des Geschädigten nicht feststellen konnte, ob die Schmerzen durch den Schlauch, das heiße oder kalte Wasser oder die Hände des Angeklagten verursacht wurden. Ebenso wenig konnte sie wegen der nur fragmentarischen Erinnerung des Geschädigten feststellen, dass der Angeklagte in sexueller Absicht gehandelt hat; die Handlung selbst lasse sich mit einem Reinigen des Kindes noch erklären. Insbesondere sind die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand unzureichend belegt. Aus dem hier gegebenen unklaren Tatgeschehen allein konnte - entgegen der Ansicht der Strafkammer - noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Zudem hat der Geschädigte, als kurze Zeit später die Mutter des Geschädigten zurückkehrte, dieser nichts davon berichtet, sondern ihr lediglich weinend erklärt, der Angeklagte habe ihm verboten, mit der Playstation zu spielen, weil er nicht auf ihn gehört habe.
Bei dieser Sachlage ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt, so zweifelhaft und beruht auf einer derart unzulänglichen Tatsachengrundlage, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts sich nur als Annahme und bloße Vermutung erweist. Hierauf kann eine richterliche Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei gestützt werden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schließt aus, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung schon in Ermangelung einer ausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, tragfähig wären.
Ende der Entscheidung
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