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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 200/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07)

vom 20. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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