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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 200/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07)
vom 20. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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