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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 201/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 "Beschwerde" erhoben, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO).
Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat das ... Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden, denn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92 - und vom 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96 -; BGH NStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.)."
Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wiedereinsetzungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgesprochen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner - dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachten - Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel widersprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger - der für eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch bekannt war - melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt werden sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwerfenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er - nach Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist - vor deren Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen Wahlverteidiger beauftragt noch sonst Vorkehrungen für eine Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.
Ende der Entscheidung
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