Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 5 StR 202/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer beträchtlichen Höhe und der sonstigen Umstände des Rauschgiftgeschäfts - Kuriertätigkeit als "Befehlsempfängerin", durchschnittlicher Kurierlohn von 2.000 DM - besorgt der Senat, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumessung entweder allein von der - allerdings erheblichen - Menge des transportierten Rauschgifts hat beeinflussen lassen oder daß er von einem zu hohen Wirkstoffgehalt ausgegangen ist. Das Landgericht hat nicht erwogen, daß in diesem Fall eine Minderwertigkeit des von der Angeklagten transportierten Stoffes nahe lag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zu einer allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Heroins beziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Fall, weil der Transport nicht aus der gleichen Quelle wie in den übrigen Fällen stammte. Soweit Rauschgift sichergestellt werden konnte, wies es nur einen Wirkstoffgehalt von 1,1 % (Fall 7) bzw. 8,7 % (Fall 10) auf. Im Fall 9 mußte das Rauschgift aufgrund seiner schlechten Qualität sogar zurückgenommen werden. Schließlich deutet auch eine bei der Angeklagten durchgeführte Telefonüberwachung darauf hin, daß die Qualität des Rauschgifts "wie immer, also nicht so gut" gewesen sei.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der Einzelstrafen im übrigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Bemessung hierdurch beeinflußt wurde. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), kommt nicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß die Höhe der in B. Ziffer 6 gegen ihn wegen Beihilfe verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe von dem Fehler beeinflußt ist. Hinsichtlich des nicht ausgeurteilten Falles 2 der Anklageschrift weist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2000 hin.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.