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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 202/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Maßregelanordnung.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrt einer tragfähigen Begründung.
a) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung geht das Landgericht auf das Alter des am 28. November 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen angegriffenen Gesundheitszustand (UA S. 4) nicht ein (vgl. Senat in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und Beschl. vom 29. November 2001 - 5 StR 507/01).
b) Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sind (auch) 'die in der Vergangenheit begangenen Taten' (UA S. 14), über die Näheres nicht mitgeteilt wird (vgl. UA S. 4).
c) 'Ein wesentliches Indiz' für die negative Prognoseentscheidung des in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten leitet die Jugendschutzkammer 'aus der Entwicklung seines Aussageverhaltens' her. Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997 - 2 StR 30/97).
Die beantragte Teilaufhebung des Urteils läßt den Strafausspruch unberührt (vgl. Senat, Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 14/02)."
Ende der Entscheidung
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