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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 202/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67e | |
StGB § 67b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßtaten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landgericht (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.
Ende der Entscheidung
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