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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 203/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 5
JGG § 74
GVG § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 203/99

vom

15. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten K , S und R gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, die Revisionen der Nebenkläger gemäß § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 1999 als unzulässig verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

Zu der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 185 GVG bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:

Nachdem die Präsenz der Dolmetscher zu Beginn der Hauptverhandlung im Protokoll vermerkt worden war, mußte ihre weitere Anwesenheit in den für die folgenden Sitzungstage gefertigten Teilprotokollen nicht jeweils erneut aufgeführt werden (BGH NStZ 1985, 16, 17). Protokollierungsbedürftig war lediglich ein im Verhältnis zum vorangegangenen Sitzungstag eingetretener Wechsel der Dolmetscher. Wie sich aus dem Gesamtprotokoll ergibt, hat die Justizangestellte, die an den fraglichen Sitzungstagen Protokoll geführt hat, diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Daher ist davon auszugehen, daß auch am 3. und 6. April und am 11. Mai 1998 Dolmetscher anwesend waren, obwohl dies nicht ausdrücklich in den jeweiligen Teilprotokollen vermerkt ist. Das durchgeführte Freibeweisverfahren ergibt nichts anderes.

Auf die - überflüssige - Übung anderer in der Hauptverhandlung tätig gewordener Protokollführer, die Anwesenheit der Dolmetscher auch ohne vorangegangenen Wechsel jeweils erneut in den Teilprotokollen zu dokumentieren, kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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