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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 204/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 204/04

vom 6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 auf ihre Kosten gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

zu 1.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2004 ausgeführt:

"Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.

Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 -). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte daran kein Verschulden trifft.

Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die Nebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schriftsatz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalender für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.

Diese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer bereits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen ihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um eine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewiesenen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere die Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß es zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken, daß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch die Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten überlassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine weitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintragung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004 beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzelversehen der Angestellten."

Dem schließt sich der Senat an.

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