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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 206/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessungserwägungen aus: "Strafschärfend wirkte sich aus, daß der Angeklagte in der Vergangenheit bereits einmal wegen gefährlicher Körperverletzung" (zu ergänzen ist: "verwarnt") "wurde". Hierzu ist lediglich festgestellt, daß dem Angeklagten am 26. Juni 2000 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Jugendrichter) wegen gefährlicher Körperverletzung eine Verwarnung erteilt und eine "Wiedergutmachungspflicht" auferlegt wurden. Der Angeklagte beging die hier abgeurteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der genannten jugendgerichtlichen Sanktionierung.
Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Verhalten des Täters nach der Tat in Betracht. Dies, nach dem Gesetz besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, bezieht sich jedoch grundsätzlich auf das spätere Verhalten des Täters im Hinblick auf die Tat. Zwar können auch nach der Tat eingetretene Umstände für die Strafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen (Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 356 m. N. der Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. auch Rdn. 375 ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichend dargetan.
Möglicherweise hat das Landgericht ein anderes in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genanntes Merkmal, nämlich das Vorleben des Täters im Auge gehabt, dabei jedoch übersehen, daß die Tat vor der genannten Sanktionierung begangen wurde.
Die Strafe muß daher neu bemessen werden, wobei auch auf den Zeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Ende der Entscheidung
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