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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: 5 StR 208/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 17 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 3 | |
StGB § 56 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Gewaltdarstellung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, läßt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, daß dem Angeklagten deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen war.
Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Abs. 3 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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