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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 209/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StGB § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 209/08

vom 10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten J. und W. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2007, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten W. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten J. und W. haben, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, jeweils mit der Sachrüge umfassend Erfolg. Das Urteil weist einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf (vgl. zu unzureichenden Urteilsfeststellungen nach einer Verständigung BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 und 28): Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist bezüglich beider Angeklagter nicht belegt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sind sämtliche Feststelllungen aufzuheben. Dadurch wird dem neuen Tatgericht ermöglicht, die jeweiligen Tatzeitpunkte genauer zu bestimmen und auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen die einzelnen Beteiligungshandlungen den verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 259 StGB zuzuordnen. Hierzu fehlt es ebenfalls in einer Mehrzahl der Fälle an ausreichenden Feststellungen. Im Übrigen wird die Bereicherungsabsicht allenfalls teilweise ausreichend belegt (vgl. dazu BGH StV 1982, 256; Hoyer in SK-StGB 6. Aufl. [August 2001] § 259 Rdn. 42; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 47; Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 101; jeweils m.w.N.). Auch wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, nähere Angaben zu den Verkehrswerten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen zu machen. Der Darstellungsmangel erstreckt sich nicht gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten, für die das Urteil abgekürzt gefertigt werden durfte.

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