Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 21/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO §§ 111b ff.
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 21/04

vom 18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 € angeordnet.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03).

Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück