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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 5 StR 21/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 7 | |
StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 26. April 2006 beschlossen :
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte als Polizist einen flüchtigen Einbrecher erschossen. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden, der die Verhinderung eines beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vermerkt hat, begründete dessen Abordnung zur Justizbehörde keine rechtliche Verhinderung, da sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGH NJW 2003, 836; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 23). Ein Fall etwa auch gegebener tatsächlicher Verhinderung des beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeichnung, in dem eine Billigung der Anwendung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGH aaO), liegt trotz von ihm tatsächlich wahrgenommener Verwaltungstätigkeiten (Dienstbesprechungen) am gesamten Nachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist nicht vor. Dies folgt aus der Abordnungstätigkeit des Beisitzers am Gerichtsort Hamburg selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zulässiger Ausschöpfung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. BGHSt 28, 194, 195; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Verhinderung aus Rechtsgründen keinen Anlass gesehen hatte. Anhaltspunkte für unaufschiebbare vorrangige Verwaltungsaufgaben, aufgrund derer dem abgeordneten Richter die Zeit zur fristgerechten Urteilsunterzeichnung und zur gebotenen vorangegangenen inhaltlichen Prüfung des Urteilsentwurfs auch bei Einhaltung organisatorischer Vorkehrungen keinesfalls zur Verfügung gestanden hätte, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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