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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 211/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 4 | |
StPO § 267 Abs. 4 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2000 durch das Schreiben seines Verteidigers vom 13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen worden ist.
Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens hat der Senat aufgrund der nur geringfügigen Deutschkenntnisse des Angeklagten und der Nichthinzuziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verteidigergespräch durchgreifende Bedenken, von einer wirksamen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen.
Das Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafakten die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im vorliegenden besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 145), falls und soweit es im Blick auf das "umfassende Geständnis" des Angeklagten eine Urteilsergänzung für erforderlich hält.
Ende der Entscheidung
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