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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 212/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 212/08 (alt: 5 StR 558/05)

vom 20. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam infolge der Vollverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).

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