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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 213/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 460
StGB § 53
StGB § 54
StGB § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 213/04

vom 8. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte am 20. März 2003 - also nach den hier abgeurteilten Taten - durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.

Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5 f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2, 3) liegen nicht vor.

Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Ende der Entscheidung

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