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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 216/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 153 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 153 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2001 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. September 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
a) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblick auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1998 (Az.: 1700 Js 295/98) verhängten Strafen und
b) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblick auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. März 2001 (Az.: 3204 Js 80/00) verhängte Strafe.
2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten W sowie D wird das Verfahren gegen diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Im Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvorschriften angezeigt.
Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil - nebst den dort erfolgten Einbeziehungen - seine Wirksamkeit, ohne daß dies besonders ausgesprochen werden müßte.
Ende der Entscheidung
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