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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 217/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeblich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Ende der Entscheidung
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