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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 217/09
Rechtsgebiete: StVollstrO
Vorschriften:
StVollstrO § 43 Abs. 2 | |
StVollstrO § 43 Abs. 4 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenbleiben.
Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erkennen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich zu verhängenden Strafe beziffert werden.
Ende der Entscheidung
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