Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 218/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1
StGB § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 218/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre und drei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge verneint und die Strafen sodann den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB sowie des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die Strafkammer ist jedoch davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den Urteilsgründen läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Landgericht die Strafrahmen aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat, läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei der ihm obliegenden neuen umfassenden Strafzumessungsentscheidung wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 JGG).

Ende der Entscheidung

Zurück