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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 219/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 219/06

vom 12. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich aus den in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei erwähnten Strafmilderungsgründen, insbesondere der Versuchsnähe des schweren Raubes, der Geständigkeit des Angeklagten und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung.

Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bestimmende Strafschärfungsgründe übersehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgründe maßgeblich falsch bewertet hätte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die verhängte Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestmaß des § 250 Abs. 2 StGB entspricht, ist maßvoll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden.



Ende der Entscheidung

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