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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 220/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat, haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. BGH StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung.
Ende der Entscheidung
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