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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 221/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Therapie- und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, dennoch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen Persönlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeutische Maßnahmen Rechnung zu tragen sein.
Ende der Entscheidung
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