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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: 5 StR 223/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO, ZPO
Vorschriften:
StGB § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a | |
StGB § 182 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 119 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Dezember 1998 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 182 StGB aus. Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Es bleibt folglich für die Beistandsbestellung hier bedeutungslos, daß die Nebenklägerin vor der erneuten - indes überflüssigen und als gegenstandslos zu wertenden - Antragstellung im Revisionsverfahren mittlerweile das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Ende der Entscheidung
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