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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 225/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 225/06

vom 4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz

hier: Antrag auf Entschädigung nach StrEG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen.

Gründe:

Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist deshalb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.

Ende der Entscheidung

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