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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 225/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
hier: Antrag auf Entschädigung nach StrEG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen.
Gründe:
Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist deshalb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.
Ende der Entscheidung
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