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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 225/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 10. Juli 2008 verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist darauf gestützt, dass mit einem unter dem 30. April 2008 an das Landgericht gerichteten Schriftsatz - wie in der Revisionsbegründung vom 18. März 2008 vorbehalten - Einzelausführungen zur Sachrüge gemacht worden seien, die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2008 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegenerklärung vom 9. Juni 2008 zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie sich aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. August 2008 ergibt, lagen ihm die ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht vor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2008 ging beim Generalbundesanwalt erst am 23. Mai 2008 ein. Dem Senat lag eine Abschrift des Schriftsatzes bei Beschlussfassung am 10. Juli 2008 ebenso vor wie die Gegenerklärung der Verteidigung vom 9. Juni 2008.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO liegt nicht vor. Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, die - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06). Dass dieser keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Verteidiger sich weitere Ausführungen zur Sachrüge zunächst vorbehalten hatte. Es widerspräche dem - gerade in einer Haftsache - geltenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der vorbehaltenen Ausführungen anzuhalten. Indem er seine Ausführungen erst fast sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an das Landgericht übermittelte, ging der Beschwerdeführer das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Darlegungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem 30. April 2008, dem Datum des Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folgten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz "bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang" dem Generalbundesanwalt bei Abgabe seiner Stellungnahme hätte vorliegen müssen.
Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist näher ausgeführt hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).
Ende der Entscheidung
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