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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 226/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 73c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht geprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können.
Ende der Entscheidung
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