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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 226/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 35 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2007 auf seine Kosten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17. April 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Ausführungen zu § 35 BtMG nimmt der Senat nach der erfolgten Änderung des § 64 StGB die Nichterörterung dieser Maßregel hin.
Ende der Entscheidung
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