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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 5 StR 228/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 338 Nr. 7 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten muß, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg haben.
Nach Urteilsverkündung am 53. Verhandlungstag, dem 27. September 2000, ist das schriftliche Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle erst am 30. Januar 2001 zu den Akten gebracht worden. Damit ist die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von hier 17 Wochen, die am 24. Januar 2001 abgelaufen war, überschritten worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil entgegen dem Eingangsvermerk doch rechtzeitig zu den Akten gebracht worden wäre, oder für einen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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