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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 228/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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