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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 5 StR 229/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
StGB § 51 Abs. 2
StGB § 51 Abs. 4 Satz 1
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 229/06

vom 29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Dezember 2004 - 268 Cs 137/04 - einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Strafbefehl vom 2. Dezember 2004 (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Gesamtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das Landgericht zutreffend aufgelöst hat. Es war indes - da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat - verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig vollstreckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe, welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte, aus.

Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Deren angenommene "vollständige" Bezahlung, die zunächst auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 22).



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