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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 231/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67c Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 231/03 alt: 5 StR 202/02
vom 29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des Angeklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung zukommen.
Ende der Entscheidung
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