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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 231/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten F wird auf seine Kosten gemäß § 46 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei Annahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der Angeklagten K und F als Mittäter und bei Annahme einer tatmehrheitlichen Tat des Angeklagten F im Fall 5 hinnehmen.
Ende der Entscheidung
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