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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 232/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 136 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 136 StPO liegt noch nicht vor.
Die besonderen situativen Begleitumstände der Tat, ihr Spontancharakter und ihr noch nicht überaus hohes Gewicht ändern hier angesichts des Gegenstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB. Diese Umstände werden aber bei den nach §§ 67c bis e StGB anstehenden Prüfungen in Bedacht zu nehmen sein.
Ende der Entscheidung
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