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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 234/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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