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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 235/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
BtMG § 35 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
Ende der Entscheidung
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