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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 235/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3 | |
BtMG § 30 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten B und G gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Angesichts der abgestuften Bestrafung ist auszuschließen, daß sich die unrichtige Bezeichnung der Mindeststrafe bei dem Angeklagten G (gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 30 Abs. 1 BtMG lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Bemessung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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