Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 5 StR 236/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 236/01

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2000 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten, jeweils mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - letztere wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten - bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte - Mitinhaber einer Gaststätte - hatte am 28. März 2000 mit der Zeugin H ein Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe begründet. Am Ende des ersten Arbeitstages gegen 22.00 Uhr tranken beide "Brüderschaft". Der Angeklagte zog sich sodann im hinteren Teil der Gaststätte um. Als er zurückkehrte, stellte er sich vor die auf einem Barhocker sitzende Zeugin und faßte ihr unter der Kleidung an die Brust. Er drückte die Knie der Zeugin mit den Händen auseinander, stellte sich zwischen ihre Beine und küßte sie ins Gesicht, am Hals und an der Brust. Nachdem die Zeugin den Angeklagten vergeblich aufgefordert hatte aufzuhören, versuchte sie ihn wegzudrücken. Dies gelang ihr nicht, weil der Angeklagte sie an den Armen festhielt. Trotz ihrer wiederholten Aufforderung aufzuhören, drückte der Angeklagte die Zeugin zu Boden. Mit einer Hand auf Hals und Brust hielt er die Zeugin, die sich aufzurichten versuchte, am Boden und drang - auf der Zeugin liegend - mit einem Finger in ihre Scheide ein. Um der Situation zu entkommen, erklärte die Zeugin, sie sei an Aids erkrankt. Der Angeklagte ließ daraufhin kurz von ihr ab, so daß sie sich zunächst zum Ausgang der Gaststätte begeben konnte. Hier hielt der Angeklagte sie erneut an der Hüfte fest und versuchte nun mit seinem steifen Glied in ihren After einzudringen. Schließlich ließ er von der Geschädigten ab.

II.

Die Revisionen decken weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Angeklagten Rechtsfehler auf.

1. Soweit der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, genügt sein Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch die Einwendungen gegen die Strafzumessung erweisen sich als unbegründet. Das Landgericht ist vom zutreffenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Manipulationen in der Scheide, gefolgt von dem Versuch des Analverkehrs stellen ein die Geschädigte besonders erniedrigendes Verhalten dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. des 6. StrRG] - Strafrahmenwahl 12; BGH NStZ 2001, 369), das keiner ins einzelne gehenden Erörterung durch das Landgericht bedurfte.

2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

a) Mit der Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe entweder seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin hinsichtlich eines vollendeten Analverkehrs nicht in die Hauptverhandlung eingeführt habe, oder aber fehlerhaft die sich daraus ergebenden Widersprüche nicht erörtert (§ 261 StPO).

Die Rüge ist unzulässig. Sie erfaßt keine essentiellen, unerklärlichen Widersprüche zwischen Urteil und Akteninhalt (vgl. BGHSt 43, 212, 216), sondern setzt voraus, daß ein in die Hauptverhandlung eingeführtes Beweismittel - die Aussage der Zeugin H - nicht ausgeschöpft worden ist. Es liegt überaus nahe, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre früheren Angaben weiter relativiert hat, so daß das Landgericht sich nicht von einem vollendeten Analverkehr überzeugen konnte. Damit handelt es sich um eine unzulässige Rüge der "Aktenwidrigkeit" (vgl. BGH NStZ 2000, 156).

b) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Aussage der Belastungszeugin in jeder Hinsicht einer ausreichenden Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.); es hat auf die innere Stimmigkeit der Aussage, auf die damit einhergehende emotionale Bewegtheit der Geschädigten und auf die Übereinstimmung ihrer Angaben mit objektiv überprüfbaren Umständen und den Aussagen anderer Zeugen abgestellt. Dabei bedurfte es einer noch detaillierteren Wiedergabe ihrer Aussage nicht, weil das Landgericht die Feststellungen auf die Schilderung der Geschädigten gestützt hat. Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Ende der Entscheidung

Zurück