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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 236/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzulegen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.
Ende der Entscheidung
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