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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 237/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Von den von der Revision vorgetragenen Beanstandungen greift allein der auf den eingetretenen Zeitablauf gestützte, als verfahrensrechtlich zu wertende Einwand durch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Abgesehen von einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und neun Monaten zwischen der letzten Tat und der erstinstanzlichen Aburteilung fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprüfung besonders der Zeitraum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß auf. Für dessen immense Dauer ist ungeachtet einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin im Zwischenverfahren etwa zwei Jahre nach Anklageerhebung und ihrer sicher zeitaufwendigen Begutachtung insgesamt kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar. Dies begründet die Besorgnis, daß es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung gekommen sein könnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die regelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. Mit der allein erfolgten strafmildernden Berücksichtigung der "sehr langen Verfahrensdauer" ist diesen Voraussetzungen noch nicht hinreichend Genüge getan. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wäre ungeachtet des bisherigen ersichtlich nicht übersetzten Strafmaßes im Ergebnis eine noch etwas mildere Bestrafung nicht undenkbar.
Ende der Entscheidung
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