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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 5 StR 238/03
Rechtsgebiete: MRK


Vorschriften:

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 238/03

vom 18. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B vom 17. Juni 2003 merkt der Senat ergänzend an:

Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingang der Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbundesanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenen Zügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrensverzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unangemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor (vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7a).

Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlag von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.



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